Satzung
Satzung als PDF
2010-05-24_jog-satzung.pdf [294 KB]
Satzung
Satzung der Jacques-Offenbach-Gesellschaft Bad Ems e.V.
24.05.2010
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Jacques-Offenbach-Gesellschaft e.V. Bad Ems. Er hat seinen Sitz in Bad Ems und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben
(1) Der Verein hat die Aufgabe, aus Anlaß des 100. Todestages von Jacques Offenbach im Jahre 1980 in Bad Ems eine Jacques-Offenbach-Woche auszurichten und das Wirken dieses Komponisten in Bad Ems zu würdigen.
(2) Er stellt sich weiter die Aufgabe, alljährlich in Bad Ems eine derartige Veranstaltung durchzuführen und das kulturelle Leben zu fördern.
(3) Der Verein ist überparteilich und interkonfessionell. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der AO 1977.
§3 Verwendung der Mittel
(1) Die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Einzelpersonen
b) Juristische Personen
c) Öffentliche Körperschaften
d) Vereine und sonstige Institutionen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und Anerkennung der Satzung erworben.
§5 Ausscheiden
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung; sie kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Schlusse eines Kalenderjahres erfolgen;
b) durch Tod;
c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand. Als wichtiger Grund gilt vor allem
die Nichteinhaltung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten;
die Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit
ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.
(1) Für ein ausgeschlossenes Mitglied besteht die Beitragspflicht noch bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.
(2) Der Ausschluß tritt mit Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß an den Ausgeschlossenen in Kraft. Gegen diesen Beschluß ist binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges des Ausschlußbescheides ab gerechnet, die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig.
§6 Beiträge
Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand aus wichtigen Gründen im Einzelfall die Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.
§7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden
a) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe;
b) Wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung aus wichtigem Grunde fordert.
(1) Der Vorstand setzt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung hat schriftlich und unter Beigabe einer Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Tagungsbeginn an die Mitglieder zu erfolgen
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung und dem Vereinsrecht vom Vorstand wahrgenommen werden.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zwanzigstel aller Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Beschlußfähigkeit fest. Wird die benötigte Zahl nicht erreicht, weil zu wenig Mitglieder anwesend sind, ist zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig.
(5) Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
(6) Die nach Ziffer 1 einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(7) Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich eingereicht werden und sind dann vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Auch in der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden. Dies ist aber nur zu Beginn und in schriftlicher Form möglich. Die Behandlung eines solchen Antrages kann nur mit Zustimmung des Vorstandes oder mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur nach Erledigung der Tagesordnung erfolgen.
(8) Der Mitgliederversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
b) Entgegennahme des Finanz- und Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
g) solche Aufgaben, für die die Mitgliederversammlung sich für zuständig erklärt
h) Änderung der Satzung
i) Auflösung des Vereins
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Über das Ergebnis einer Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat vor allem alle gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, höchstens neun Mitgliedern, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, ein bis drei Beisitzern, dem jeweiligen Stadtbürgermeister von Bad Ems, dem jeweiligen Kurdirektor von Bad Ems. Letztere zwei Vorstandsmitglieder haben im Vorstand Sitz aber keine Stimme. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer auch Mitglied des Vereins ist; dies gilt nicht für die beiden „geborenen„ Vorstandsmitglieder.
(2) Mit Ausnahme der „geborenen„ Vorstandsmitglieder werden die Mitglieder des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird durch den Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorbehaltlich ein anderes Mitglied ins Amt gerufen.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen von ihm zu überwachenden Geschäftsführer be-stellen und auch entlassen.
(4) Der erste Vorsitzende und - bei seiner Verhinderung - der zweite Vorsitzende führen den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen und überwachen gemeinsam den Geschäftsgang. Sie vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des §26 BGB je allein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt nach der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Vorsitzender
(1) Der erste Vorsitzende und bei Verhinderung der zweite Vorsitzende führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen und überwacht den Geschäftsgang.
(2) Er ist verpflichtet, mindestens zwei Vorstandssitzungen, jeweils in der ersten und zweiten Jahreshälfte, abzuhalten.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung Buch- und Kassenführung des Vereins zu überprüfen, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Änderung der Satzung
(1) Eine Satzungsänderung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Sie ist in der Einladung mit einer schriftlichen Formulierung der beabsichtigten Änderung anzukündigen. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abänderung des Zweckes des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Die schriftliche Einladung mit Begründung muß jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand zugesandt werden.
(2) Die Auflösung ist nur zulässig, wenn midnestens ¾ der anwesenden Mitglieder auf dieser Mitgliederversammlung zustimmen.
§ 14 Vermögen
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an die Stadt Bad Ems, die es nur für Zwecke der Pflege und Förderung von Kultur und Volksbildung verwenden darf.
§ 15 Streitigkeiten
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Gerichtsstand Lahnstein.